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Regeste

Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden; Volksinitiativ recht.
Beschwerdelegitimation; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1-3).
Der freiburg. Staatsrat ist nicht befugt, Volksinitiativen auf ihre Gültigkeit zu prüfen (Erw. 4).
Der in einem Gesetz aufgestellte Grundsatz der Einheit der Materie und die Ungültigerklärung einer gegen diesen Grundsatz verstossenden Volksinitiative sind mit dem freiburg. Verfassungsrecht nicht unvereinbar (Erw. 5, 6).

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