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Regeste

Art. 59 BV.
Gerichtsstandsklausel.
Der Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV darf nicht leicht angenommen werden; es bedarf dazu einer ausdrücklichen, von andern Vertragsbestimmungen abgehobenen Erklärung, deren Inhalt unmissverständlich ist und den Willen, einen andern Gerichtsstand zu begründen, klar und deutlich zum Ausdruck bringt.
Anwendung dieses Grundsatzes auf eine schwer verständliche, in englischer Sprache abgefasste Gerichtsstandsklausel in einem in der Schweiz abgeschlossenen Vertrag zwischen einer schweizerischen Firma und einer in der Schweiz wohnhaften, geschäftlich nicht erfahrenen und rechtsunkundigen Person.

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Referenzen

Artikel: Art. 59 BV