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Regeste

Schweizerisches Spezialdomizil (Wahldomizil) eines im Auslande wohnenden Schuldners (Art. 50 Abs. 2 SchKG).
Ein solches für Massnahmen des Gläubigers geltendes Domizil fällt nicht notwendigerweise mit dem Orte zusammen, wo der Schuldner die Verbindlichkeit zu erfüllen hat.
Ob ein Wahldomizil oder bloss eine Zustelladresse gemeint sei, ist Frage der Auslegung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 50 Abs. 2 SchKG