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Regeste

Art. 31 BV; Berufsausübungsbewilligung für Sanitärinstallationen.
1. Eine generelle Bewilligungspflicht für die Vornahme von Gas- und Wasserinstallationen verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 2).
2. Ferner ist es nicht unverhältnismässig:
- wenn für die Erteilung der Installationsbewilligung eine Fachkunde verlangt wird, die das mit dem Abschluss der Berufslehre vermittelte Grundwissen klar übersteigt (E. 3a);
- wenn der Nachweis dieser Fachkunde durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erbracht werden muss und nicht einfach auf die Zahl der Berufsjahre seit der Lehre abgestellt wird (E. 3b). Das Bestehen der Eidg. Meisterprüfung ist jedenfalls insoweit ein verhältnismässiges Erfordernis, als die Prüfung Fächer zum Gegenstand hat, die gesundheits- und sicherheitspolizeilich von Bedeutung sind (E. 3c).
3. Unter welchen Voraussetzungen ist das Gemeinwesen gehalten, für die Ausführung einfacherer Arbeiten eine Teilbewilligung vorzusehen, für deren Erlangung nicht die gleich hohen Voraussetzungen gelten wie für die Erlaubnis, sämtliche in Betracht fallenden Installationsarbeiten auszuführen? (E. 3b).

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Artikel: Art. 31 BV

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