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Urteilskopf

84 IV 36


13. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1958 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keusch.

Regeste

Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand.

Sachverhalt ab Seite 36

BGE 84 IV 36 S. 36

A.- Nach Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose dürfen Tiere der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen von den Besitzern nur noch direkt zur Schlachtung veräussert werden. Die Abgabe zu andern Zwecken ist verboten. Nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950, den Art. 9 bis Abs. 3 des BRB ausdrücklich
BGE 84 IV 36 S. 37
vorbehält, dürfen Tiere, die lediglich Reaktionstuberkulose aufweisen, unter sichernden Massnahmen in Bestände eingestellt werden, deren Verhältnisse vorläufig eine Tilgung der Tuberkulose noch nicht zulassen. Hierzu ist in allen Fällen die Bewilligung des Kantonstierarztes am neuen Standort erforderlich.

B.- Im Frühjahr 1956 kaufte Robert Keusch, Metzger in Mühlau, vom Viehhändler Fritz Schwegler in Eschenbach eine als Tuberkulosereagent gekennzeichnete, im Bestand des Franz Dober in Mühlau befindliche Kuh. Er erwarb das Tier nicht zur Schlachtung, sondern um es zu nutzen. Eine Bewilligung des Kantonstierarztes wurde nicht eingeholt.

C.- Am 22. November 1957 sprach das Obergericht des Kantons Aargau Keusch von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (RTubV; AS 1950 II S. 1486) bzw. Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Verordnung (AS 1955 S. 845) frei.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 11 RTubV an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Unbestritten ist, dass zur Zeit des vom Beschwerdegegner getätigten Viehkaufes in der Gemeinde Mühlau das im Sinne des Art. 11 RTubV kontrollierte "Einstellen" von Tieren, die bloss Reaktionstuberkulose aufweisen, zulässig war. Zur Entscheidung steht lediglich die Frage, ob Keusch beim zuständigen Kantonstierarzt eine Bewilligung hätte einholen müssen.
Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass Art. 11 RTubV einerseits Veräusserer und Übernehmer eines Tuberkulosereagenten
BGE 84 IV 36 S. 38
zur Einholung der Bewilligung verpflichte und anderseits sowohl für die Verstellung wie für den Verkauf solcher Tiere gelte.
Die Frage, ob bei einem Halterwechsel die Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, beiden Parteien obliege, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft muss es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben, weil Art. 11 RTubV bloss die Verstellung, nicht aber auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem deutschen Gesetzeswortlaut, der gleich den Art. 302 und 303 OR, die die Viehverstellung regeln, von "einstellen" spricht, sondern auch aus dem französischen Text, der das Wort "placer" verwendet, womit im allgemeinen nicht ein Halterwechsel mit Veräusserung, sondern bloss ein Wechsel des Standortes oder des tatsächlichen Besitzers bezeichnet zu werden pflegt. Von der gleichen Auffassung geht offenbar auch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 26. September 1949 (BBl 1949 II S. 559) aus, wenn sie ausführt, dass Tiere mit Reaktionstuberkulose, soweit sie noch als wirtschaftlich erschienen, unter kantonstierärztlicher Überwachung zur Weiternutzung in tuberkulöse Drittbestände eingestellt werden dürften. Dazu kommt, dass die Beschränkung des Art. 11 auf den Fall der Verstellung eine wirksamere Bekämpfung der Rindertuberkulose gewährleistet, als wenn der Halterwechsel mit Eigentumsübertragung miteinbezogen würde. Nach Art. 9 bis des BRB vom 4. Oktober 1955 ist die Veräusserung von Tieren der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen zu andern Zwecken als zur Schlachtung untersagt. Dieses Verbot würde in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, wäre mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, Art. 11 RTubV erfasse sowohl die Verstellung als auch den Verkauf von kranken Tieren. Denn in diesem Fall könnten, da Art. 9 bis Abs. 3 BRB
BGE 84 IV 36 S. 39
ausdrücklich Art. 11 der Verordnung vorbehält, Veräusserungen von Tuberkulosereagenten auch zu andern Zwecken als zur Schlachtung bewilligt werden. Dass eine solche Ordnung der Erreichung des gesetzten Zieles hinderlich wäre, versteht sich von selbst. Demgegenüber ist es keineswegs widersinnig, zwar die Verstellung von Reagenten zu gestatten, ihre Veräusserung dagegen zu verbieten. Vielmehr erscheint es sachlich gerechtfertigt, dem Eigentümer die Weiternutzung von Tieren mit blosser Reaktionstuberkulose durch die Verstellung in infizierte Drittbestände zu ermöglichen, ihn dagegen zur Schlachtung der tuberkulösen Tiere zu verhalten, wenn er sich ihrer entledigen will.

2. Ist nach dem Gesagten Art. 11 RTubV lediglich auf die Verstellung von Tuberkulosereagenten anwendbar, so wurde der Beschwerdegegner, der nicht Einsteller, sondern Käufer war, zu Recht von der Anklage der Widerhandlung gegen diese Vorschrift freigesprochen. Eine Verletzung des Art. 9 bis BRB ist nicht gerügt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 302 und 303 OR