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Regeste

Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Geburt im Ausland; Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 BüG.
Ein im Ausland geborener Schweizer, der sein Schweizerbürgerrecht im Alter von 22 Jahren mangels Meldung bei einer schweizerischen Behörde verloren hat, kann aufgrund von Art. 21 BüG nur wiedereingebürgert werden, wenn er sich über eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz ausweist. Wer bis zur Stellung des Wiedereinbürgerungsgesuchs weder einen Kontakt mit der Schweiz noch mit der Schweizer Vertretung oder der Schweizer Kolonie im ausländischen Staat unterhalten und die Schweiz auch nie besucht hat, weist keine solche Verbundenheit auf.

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 1 und Art. 21 BüG, Art. 21 BüG