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Regeste

Eisenbahnunfall, an dem Beamte sowie Arbeiter beteiligt sind, welche den SBB durch eine Privatunternehmung zur Verfügung gestellt worden sind.
1. Der Träger eines Amtes, das in dem vom Bundesrat aufgestell
ten Verzeichnis aufgeführt ist, haftet als Beamter gemäss den spezialgesetzlichen Vorschriften (Erw. 1).
2. Intertemporales Recht (Art. 26 VG) (Erw. 1).
3. Die vorgängige Klage beim Bundesrat gemäss dem aVG vom 8. Dezember 1850 ist bundesrechtliche Prozessvoraussetzung und zugleich das einzige Mittel zur Abwendung der Anspruchsverjährung (Erw. 1).
4. Dem Spezialgesetz über die Verantwortlichkeit der Bundesbeamten untersteht, wer tatsächlich, wenn auch nur vorübergehend, eine dem Bund obliegende öffentlich
rechtliche Aufgabeerfüllt; ob er im Dienst eines Dritten oder des Bundes steht, ist belanglos. (Erw. 2.)
5. Der "Arbeiter-Stellungsvertrag" erzeugt zwischen dem zweiten Arbeitgeber und dem Dienstpflichtigen vertragliche oder quasikontraktliche Beziehungen. Ist dieser zweite Arbeitgeber der Bund, so haftet der Dienstpflichtige für den Schaden, den er ihm durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt (Art. 8 VG); i.c. angesichts der gesamten Umstände nur leichtes Verschulden (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 VG, Art. 8 VG