Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 346 ff. StGB. Bestimmung des Gerichtsstandes.
Zwingende Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, in dem der Gerichtsstand bestimmt werden soll (E. 2).
Voraussetzungen, unter denen ein beteiligter Kanton dem beschuldigten Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten hat (E. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 346 ff. StGB