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Regeste

Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 520 ZGB); Zeugenbescheinigung bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 501 Abs. 2 ZGB).
1. Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei der Ungültigkeitsklage (E. 1).
2. In der Zeugenbescheinigung braucht weder eine Bestätigung enthalten zu sein, wonach der Testator die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben habe (E. 2a), noch bezeugt zu werden, dass der Testator die in Art. 501 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Erklärung in Gegenwart der Urkundsperson abgegeben habe (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 520 ZGB, Art. 501 Abs. 2 ZGB, Art. 501 Abs. 1 ZGB