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Regeste

Gewährleistungsanspruch wegen Sachmängel. Verjährung.
1. Eine mit dem Boden verbundene Kegelbahn ist eine Fahrnisbaute im Sinne von Art. 677 ZGB (Erw. 3 a).
2. Der Gewährleistungsanspruch wegen Mängel der gelieferten Sache verjährt in einem Jahr, gleichviel ob die Lieferung in Erfüllung eines Werk- (Art. 371 Abs. 1 OR) oder eines Kaufvertrages (Art. 210 Abs. 1 OR) erfolgte (Erw. 3 a).
3. Bei absichtlicher Täuschung (Art. 210 Abs. 3 OR) gilt die 10-jährige Verjährungsfrist (Erw. 3 a).
4. Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel der Kaufsache (Art. 205 ff. OR) wirkt der Grund, aus dem die Verjährung für einen der dem Käufer zustehenden Ansprüche stillsteht oder unterbrochen wird, auch mit Bezug auf die übrigen (Erw. 3 b).
5. Die gleiche Regel gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeldes Werkes (Art. 371 Abs. 1 OR), das ihm der Unternehmer abliefert (Erw. 3 b).

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Referenzen

Artikel: Art. 371 Abs. 1 OR, Art. 677 ZGB, Art. 210 Abs. 1 OR, Art. 210 Abs. 3 OR mehr...