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Regeste

Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).
Das Vorkaufsrecht der Nachkommen gemäss Art. 6 Abs. 1 EGG steht auch dem Adoptivkinde des Verkäufers zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 1 EGG