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Regeste

Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 150 Abs. 2 OG).
Ist die im Ausland, und zwar in einem der IÜZPR nicht beigetretenen Staate, wohnende Ehefrau im Scheidungsprozess als Berufungsklägerin auf Begehren des Ehemannes anzuhalten, eine ihm allfällig zukommende Parteientschädigung sicherzustellen?

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Referenzen

Artikel: Art. 150 Abs. 2 OG