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Regeste

1. Ist ein Erbanteil gepfändet worden und unter den Beteiligten keine Einigung zustandegekommen, so hat die Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf materiellrechtliche Einreden die Verwertung des Anteils auf einem der in Art. 132 Abs. 3 SchKG und in der Verordnung vom 17. Januar 1923 vorgesehenen Wege anzuordnen (Erw. 1).
2. Die Bestimmung von Art. 132 Abs. 3 SchKG, wonach die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten entscheidet, bedeutet nicht, dass diese Behörde die Beteiligten neu vorzuladen habe, sondern nur, dass sie die von ihnen geäusserte Meinung berücksichtigen müsse (Erw. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 132 Abs. 3 SchKG