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Regeste

Arrestvollzug.
Das beauftragte Amt darf keine andern als die im Arrestbefehl angeführten oder sich aus ihm ergebenden Gegenstände arrestieren. Geschieht es dennoch, so ist der Arrest insoweit als nichtig zu erachten und, auch wenn nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt wurde, aufzuheben. - Art. 13, 17, 271 ff. SchKG.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG, Art. 13, 17, 271 ff. SchKG