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Regeste

Art. 351, 372 Abs. 3 StGB; Art. 263 BStP.
1. Abgrenzung der Kompetenzen des Justiz- und Polizeidepartements und der Anklagekammer mit Bezug auf die Beurteilung von Gerichtsstandskonflikten zwischen den Kantonen. Ist der Beschuldigte teils vor und teils nach Erreichung des 18. Altersjahrs straffällig geworden, so bezeichnet die Anklagekammer den zuständigen Kanton (Erw. 1).
2. Nach welchen Bestimmungen ist in solchen Fällen der Gerichtsstand zu ermitteln? (Erw. 2).

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Artikel: Art. 351, 372 Abs. 3 StGB, Art. 263 BStP