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Regeste

1. Streitwert. Festsetzung nach richterlichem Ermessen.
2. Intertemporales Recht (Art. 1 SchlT des ZGB). Altrechtliche Dienstbarkeit (Saumrecht). Anwendbarkeit von Vorschriften des auf den 1. Januar 1912 in Kraft gesetzten kantonalen EG zum ZGB.
3. Im Gebiete des kantonalen Zivilrechts ist diesem auch die Verteilung der Beweislast vorbehalten, Art. 8 ZGB also nicht anwendbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB