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Regeste

Art. 43 CP; Massnahmen an geistig Abnormen.
1. Die Empfehlung an die Vollzugsbehörde, die Modalitäten einer psychiatrischen Behandlung festzulegen, kann nicht einer in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordneten Massnahme gleichgesetzt werden (Erw. 4 lit. a).
2. Wenn die Sachverständigen als Behandlung bloss Gespräche des Patienten mit einem Psychiater ins Auge fassen, kann der Richter von einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB absehen und es der Vollzugsbehörde überlassen, das Nötige vorzukehren (Erw. 4 lit. b).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB