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Regeste

Art. 12 bis Abs. 1 KUVG.
Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

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Artikel: Art. 12 bis Abs. 1 KUVG