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Regeste

Nationalstrassenbau; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, Art. 27 NSG.
Der Einspracheentscheid gemäss Art. 27 Abs. 2 NSG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur legitimiert, wer für das umstrittene Nationalstrassenteilstück Land abzutreten hat oder im Sinne von Art. 30 EntG an einem Enteignungsverfahren "beteiligt" ist (Erw. 2).
Eine grundsätzliche Kritik am generellen Projekt für eine Nationalstrasse, insbesondere an der generellen Linienführung, kann im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG nicht mehr erhoben werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung). Dagegen sind in diesem Verfahren auch solche Begehren um Änderung des Ausführungsprojekts zu prüfen, die - würde ihnen entsprochen - die zuständigen Behörden zu einer Änderung des generellen Projekts veranlassen könnten (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 27 NSG, Art. 27 Abs. 2 NSG, Art. 30 EntG