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Regeste

Dienstverhältnis des Bundespersonals, Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht strafweise Versetzung im Amte oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen, bei der Wahl oder der Anstellung ausdrücklich, in einer besonderen Klausel, zur Bedingung gemacht worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG