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Regeste

Art. 89 Abs. 2, Satz 2 WStB.
1. Der Steuerpflichtige kann den Abzug einer Schuld und der darauf entfallenden Zinsen von den Steuerfaktoren nicht beanspruchen, wenn er den Gläubiger nicht nennt (Erw. 2).
2. Die zitierte Vorschrift erlaubt jedoch nicht, eine Schuld, die der Steuerpflichtige deklariert hat, ohne den Gläubiger zu nennen, bei der Veranlagung in jeder Beziehung als nicht bestehend zu betrachten (Erw. 3).