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Regeste

Art. 201 Abs. 1 StGB. Zuhälterei. Begriff der Ausbeutung.
1. Ausbeutung setzt nicht notwendig voraus, dass der Täter auf die Dirne irgendeinen Druck ausübt, sie zur Gewerbsunzucht direkt veranlasst oder zu finanziellen Leistungen zwingt (E. 2).
2. Der Unterhaltsbezug erscheint auch dann als ausbeuterisch bzw. moralisch verwerflich, wenn der Täter den höheren Lebensstandard, in dessen Genuss er dank der Lebensgemeinschaft mit der Prostituierten kam, gewünscht, gesucht und als eigentlicher Organisator der Dirnentätigkeit gefördert hat (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 201 Abs. 1 StGB