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Regeste

Verfügung von Todes wegen; Ungültigerklärung wegen Irrtums im Beweggrund (Art. 469 Abs. 1, 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
In Betracht kommt jeder Motivirrtum, der einen bestimmenden Einfluss auf die Verfügung hatte. Wegen eines Motivirrtums darf jedoch eine Verfügung nur dann für ungültig erklärt werden, wenn wahrscheinlich gemacht ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Aufhebung der Verfügung ihrem unveränderten Fortbestand vorgezogen hätte (Bestätigung der Rechtsprechung: BGE 75 II 284 ff.).