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Regeste

Art. 16 f. SVG; Konkurrenz von Führerausweisentzug und Strafvollzug.
Der Vollzug eines Führerausweisentzuges hat auch dann sofort nach dessen Rechtskraft bzw. der Hinterlegung des Ausweises zu beginnen, wenn der Betroffene eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat.