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Regeste

Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Entlassungsgesuch (Art. 397d ZGB).
Die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen, ergibt sich aus dem Bundesrecht, weshalb die Verletzung des betreffenden Anspruchs mit Berufung vorzutragen ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ist hingegen zu rügen, der Kanton sei zu Unrecht von einer treuwidrigen Rechtsausübung ausgegangen (E. 1).

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Artikel: Art. 397d ZGB

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