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Regeste

1. Art. 12 Abs. 2 lit. b KUVG in Verbindung mit Art. 1 der VO VI über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenversicherung vom 11. März 1966. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Aufzählung medizinischer Hilfspersonen, die kassenpflichtige Leistungen erbringen dürfen, ist abschliessend.
2. Art. 251 StGB. Der Krankenschein stellt eine Urkunde dar, die geeignet ist, die Richtigkeit der darin vom Arzt vorgenommenen Eintragungen zu beweisen.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 2 lit. b KUVG, Art. 251 StGB