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Regeste

Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft; Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchsverbots; Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft.
Der Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit dem Anspruch des Ehegatten eines Schweizer Bürgers bzw. einer Person mit Niederlassungsbewilligung auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung beschränkt sich im Wesentlichen auf Fälle, in denen Ehepartner noch (zum Schein) zusammenwohnen (E. 3.2).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Auflösung drei Jahre bestanden hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), ist einzig das Zusammenleben im Inland massgeblich (E. 3.3).