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Regeste

Art. 15 BV, Art. 9 EMRK; Dispens aus religiösen Gründen, eine Maturitätsprüfung an einem Samstag ablegen zu müssen.
Begriff und Tragweite der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Bezug auf die Verpflichtung, an Feier- oder Ruhetagen der eigenen Religion am Schulunterricht teilzunehmen (E. 2 und 3).
Selbst wenn die Durchführung einer Maturitätsprüfung an einem Samstag durch das Gesetz ermöglicht wird (E. 4) und auf einem öffentlichen Interesse beruhen sollte (E. 5), erweist sich die Verweigerung eines Dispenses gegenüber Schülern, welche einer dem Gebot der Sabbats-Ruhe strikt verpflichteten Religionsgemeinschaft angehören, als unverhältnismässig. Das gilt sogar dann, wenn ein solcher Dispens für die Schule einen organisatorischen Mehraufwand bedingt, damit die Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann (E. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 15 BV, Art. 9 EMRK

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