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Regeste

Anspruch auf einen Offizialverteidiger; Art. 4 BV und Art. 6 EMRK.
1. Art. 4 BV, der jedem Bürger ein bestimmtes Mindestmass an Rechtsschutz und gewährleistet, gibt dem Angeklagten kein Recht, so oft den Wechsel seines Offizialverteidigers zu verlangen, bis er den ihm passenden erhalten hat. Die zur Bezeichnung des Verteidigers zuständige Behörde hat allerdings die Verhältnisse des einzelnen Falles einer zweckdienlichen Prüfung zu unterziehen (E. 1c und d).
2. Die erwähnte verfassungsmässige Garantie ist nicht schon dann verletzt, wenn der bestellte Offizialverteidiger es ablehnt, als blosses Sprachrohr seines Klienten aufzutreten, es ergebe sich denn klarerweise aus den Umständen, dass diese Haltung des Verteidigers für den Angeklagten erhebliche Nachteile mit sich gebracht hat (E. 1e).
3. Art. 6 EMRK enthält in diesem Bereich keine Garantien, die über jene hinaus gehen, welche das Bundesgericht aus Art. 4 BV abgeleitet hat. Insbesondere verleiht er dem Angeklagten nicht das Recht, den Offizialverteidiger oder die Art und Weise der Verteidigung zu bestimmen (E. 1f).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 6 EMRK