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Regeste

Vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes; Art. 961 Abs. 3 ZGB und 76 Abs. 1 GBV.
1. Die vorläufige Eintragung ist nicht nichtig, wenn in der Vormerkung deren Dauer nicht festgehalten wird, sofern der Gesuchsteller seinen Anspruch innert der ihm angesetzten Frist geltend gemacht hat (E. 2).
2. Eine vorläufige Eintragung darf zufolge Ablaufs der Befristung von Amtes wegen nur gelöscht werden, wenn ihre Dauer aus dem Grundbuch hervorgeht (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 961 Abs. 3 ZGB

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