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Regeste

Art. 450e Abs. 4 ZGB; Anhörung der Person, die fürsorgerisch untergebracht wurde.
Verpflichtung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die betroffene Person persönlich anzuhören, selbst wenn Letztere bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich ebenso sehr durch das Fehlen des Erfordernisses, die Beschwerde zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB), wie durch die Notwendigkeit für die Beschwerdeinstanz, sich über die Situation des Betroffenen eine eigene Meinung zu bilden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 450e Abs. 4 ZGB, Art. 450e Abs. 1 ZGB