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Regeste a

Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Beschwerderecht des Mandanten, dessen Anwalt wegen Interessenkonflikts diszipliniert worden ist.
Beschwerderecht gegen einen Nichteintretensentscheid (E. 3); zulässige Beschwerdegründe (E. 4). Das Beschwerderecht vor den kantonalen Instanzen muss mindestens demjenigen vor Bundesgericht entsprechen (E. 5). Das gegenüber dem Anwalt verhängte Verbot, einen Klienten zu vertreten, berührt Letzteren nur mittelbar, womit ihm die Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG fehlt. Der kantonale Entscheid, der ihm diese Berechtigung abspricht, verletzt Art. 111 BGG nicht (E. 6).

Regeste b

Art. 12 lit. c BGFA, Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; Anwaltsaufsicht; Begründungsanforderungen für Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen.
Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (E. 7). Zwingender Inhalt des beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheides (E. 8). Begriff der aufsichtsrechtlich untersagten Doppelvertretung (E. 9.1). Im vorliegenden Fall erlauben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides dem Bundesgericht keine Beurteilung eines allfälligen konkreten Interessenkonflikts (E. 9.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 111 BGG, Art. 12 lit. c BGFA, Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG