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Regeste

Art. 370 Abs. 3 OR. Mängelrüge.
1. Treten an einem Werk nachträglich Mängel auf, so hat der Besteller sie dem Unternehmer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen und durch Tatsachen zu belegen; er ist für beides gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig (E. 1).
2. Umstände, unter denen der Einwand des Unternehmers, die Mängelrüge sei zu spät erhoben worden, nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 370 Abs. 3 OR, Art. 8 ZGB