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Regeste

Berechnung des Schadens bei Körperverletzungen (Art. 46 OR).
Der eingetretene Schaden ist auch bei bloss vorübergehendem Erwerbsausfall auf der Basis des Nettoverdienstes des Geschädigten zu berechnen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 OR