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Regeste

Art. 25bis IVG, Art. 20ter Abs. 3 IVV: Besitzstandsgarantie.
- Die Koordinationsregel des Art. 25bis IVG betrifft das taggeldrechtliche Verhältnis zur Unfallversicherung und geht daher den allgemeinen koordinationsrechtlichen Bestimmungen bei Zusammentreffen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung vor. Namentlich bleibt für eine Anwendung der IV-rechtlich internen Kürzungsregel des Art. 20ter Abs. 3 Satz 2 IVV (in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 Satz 2 IVG) kein Raum.
- Für die Besitzstandswahrung massgebend ist entgegen Rz. 1068.1 des BSV-Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) das allenfalls gekürzte UV-Taggeld (Art. 40 UVG).

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