Regeste
Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates.
Die Ersatzforderung darf erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Ermässigung der Forderung unerlässlich ist.
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Artikel: Art. 58 Abs. 4 StGB