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Regeste

Verfahren.
1. Art. 273 Abs. 2 BStP.
Der Beschwerdegegner kann nicht Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verlangen (Erw. 1).
2. Art. 270 Abs. 1 BStP.
Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Kontumazialurteile zu (Erw. 2).
Betäubungsmittelgesetz.
1. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
Ob im Sinne dieser Bestimmung ein schwerer Fall vorliegt, hängt allein von der Menge ab, auf welche sich die Widerhandlung bezieht. Die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen kann nicht - trotz grosser Menge - wegen der Art des Betäubungsmittels grundsätzlich verneint werden. Dem Richter steht es nicht zu, bei der Anwendung von Art. 19 von den durch den Gesetzgeber wegen ihrer abhängigkeitserzeugenden Wirkung als Betäubungsmittel bezeichneten Substanzen "weniger gefährliche", angeblich harmlose Stoffe, auszuscheiden (Erw. 3).
2. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Subjektiver Tatbestand (Erw. 4).
3. Art. 19 Ziff. 2 BetmG enthält keine abschliessende Aufzählung der schweren Fälle (Erw. 5).
4. Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Begriff der Bandenmässigkeit (Erw. 7a).
5. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG. Begriff der Gewerbsmässigkeit (Erw. 7c).

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Referenzen

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