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Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).
In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmequelle des Ehemanns zu berücksichtigen.
(Anderung der Rechtsprechung.)

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art.192 ZGB