Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 29 StGB, Art. 35 Abs. 1 OG. Wahrung der Antragsfrist.
1. Der Strafantrag in Ehrverletzungssachen ist im Kanton Zürich nur gültig, wenn innert der bundesrechtlichen Frist von drei Monaten sowohl Anklage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben als auch beim Friedensrichter das Sühnebegehren gestellt wird (E. 1).
2. Blosse Rechtsunkenntnis ist kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist (E. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 StGB, Art. 35 Abs. 1 OG