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Regeste

Art. 63b Abs. 5 StGB; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme.
Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 134 IV 246

Artikel: Art. 63b Abs. 5 StGB