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Regeste

Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Artikel: Art. 23 Abs. 2 AHVG

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