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Regeste

Art. 71 und 117 StGB; Beginn der Verfolgungsverjährung (Betrieb einer mangelhaften Seilbahn).
Hält der für die Sicherheit einer Anlage (hier einer Seilbahn) Verantwortliche den Betrieb trotz Kenntnis eines Problems, welches die Benützer in Gefahr bringen kann, aufrecht und führt dies zu einem tödlichen Unfall, so beginnt die Verfolgungsverjährung am Unfalltage (E. 2a).

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Referenzen

Artikel: Art. 71 und 117 StGB