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Regeste

1. Französisch-schweizerischer Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869. Auslegung von Art. 1 und Abgrenzung gegenüber den intern-schweizerischen (kantonalen und eidgenössischen) Zuständigkeitsnormen (Erw. 3).
2. Ist die sich aus jenem Art. 1 ergebende Garantie des Wohnsitzrichters auf polnische Staatsangehörige zu übertragen (mit entsprechender Bindung derselben in der Klägerrolle) infolge der Meistbegünstigungsklausel von Art. 2 Abs. 1 der Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Polen vom 26. Juni 1922? Frage verneint (Erw. 4).