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Regeste

Art. 82 Abs. 1 SchKG: Begriff der Schuldanerkennung.
1. Erfordernisse der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (E. 3).
2. Die stillschweigende Genehmigung eines Kontokorrentauszugs zusammen mit dem vom Schuldner unterzeichneten Krediteröffnungsvertrag stellt keine Schuldanerkennung für den Passivsaldo des Kontos dar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 1 SchKG