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Regeste

Art. 43 StGB; ärztliche Zwangsbehandlung; gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit.
Art. 43 StGB ist die gesetzliche Grundlage für die ärztliche Behandlung und besondere Pflege. Dies muss auch für die ärztliche Zwangsbehandlung gelten (E. 3d).
Verhältnismässigkeit einer Zwangsmedikation (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 StGB