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Regeste

Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung; Vorsatz.
Gegen diese Bestimmung verstösst nur, wer vorsätzlich handelt, d.h. die Tat im Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen begeht. Die blosse rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung genügt nicht, wenn der Betroffene deren Inhalt nicht kannte (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB