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Regeste

Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG).
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; der Geburtsort des Kindes oder dessen Wohnort zurzeit des Einbürgerungsgesuches fallen ausser Betracht, ebenso der Bürgerort der Adoptiveltern. Hat die Mutter nacheinander verschiedene Kantons- und Gemeindebürgerrechte besessen, ist das bestehende oder zuletzt besessene allein massgeblich.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 BüG