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Regeste

Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde.
Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 178 ZPO