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Regeste

Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, adäquate Kausalität.
Ein geschwächter Gesundheitszustand oder eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers unterbrechen den adäquaten Kausalzusammenhang nicht (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 117 StGB