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Regeste

Nachforderung von Leistungen (Art. 15 Abs. 2 MVG).
Ist die Anmeldung bei der Militärversicherung aus Irrtum über deren Leistungspflicht unterblieben, so kann sich die Frage, ob der kranke Versicherte auf die Leistungen stillschweigend verzichtet habe, nur stellen, wenn ihm die Möglichkeit kausalen Zusammenhanges seines Leidens mit schädigenden Einwirkungen während des Dienstes bewusst war.

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Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 2 MVG